Ebenso wie es Pflicht ist ein Gewerbe anzumelden, muss dieses bei Bedarf auch wieder abgemeldet werden. Wann genau Sie ein Gewerbe abmelden müssen und was es dabei zu beachten gilt, ist in nachfolgendem Ratgeber zu lesen.
Warum sollte man ein Gewerbe abmelden?
Wird ein Betrieb aufgegeben oder verlegt, muss das Gewerbe abgemeldet werde. Geht es dabei nur um die Betriebsaufgabe, ist lediglich eine Abmeldung erfolgreich. Handelt es sich jedoch um eine Verlegung in eine andere Gemeinde, muss das Gewerbe am entsprechenden Standort ab- und am neuen Standort angemeldet werden. Die Zuständigkeit obliegt dabei grundsätzlich dem Gewerbeamt mit Sitz am Ort der Betriebsstätte.
Grundlage der Gewerbeabmeldung
In der Gewerbeordnung (GewO) wird die Pflicht geregelt, dass sämtliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen sind. Speziell in § 14 der Gewebeordnung können die Rahmenbedingungen nachgelesen werden, welche mit der An- und Abmeldung eines Gewebes einhergehen. In Deutschland ist jeder Gewerbetreibende dazu verpflichtet, sein Gewerbe anzumelden und alle damit einhergehenden Änderungen zu melden. Damit soll den Behörden die Überwachung ermöglicht werden.
Gründe für eine Gewerbeabmeldung
Ist die Abmeldung eines Gewerbes erforderlich, muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden. Zusätzlich kann es sein, dass eine Gebühr für die Abmeldung anfällt. Dies richtet sich nach der jeweiligen Gemeinde. Die Gründe für eine Gewerbeabmeldung können sehr vielseitig sein:
- Umzug in eine andere Gemeinde
- Vollständige Aufgabe des Betriebs
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten
- Verkauf des Gewerbebetriebs
- Rechtsformwechsel
- Erbfolge
Ab dem Abmeldetag darf das Gewerbe nicht mehr ausgeübt werden. Die Information über die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen. Sofern die Abmeldung bei der zuständigen Gemeinde nicht fristgerecht erfolgt, kann diese auch von Amts wegen durchgesetzt werden. Dabei fallen jedoch Kosten an, welche der Betroffene zu tragen hat.
Welche Schritte sind bei der Gewerbeabmeldung zu beachten?
Im Prinzip ist dafür nur ein einziger Schritt erforderlich: die Abmeldung selbst. Um ein Gewerbe abzumelden, reicht die Anzeige bei der zuständigen Gemeinde aus. Hier müssen Sie allerdings vorab in Erfahrung bringen, ob Ihre Gemeinde ein persönliches Erscheinen voraussetzt. Dann ist der Weg zur Gewerbemeldestelle unumgänglich. Einige Ämter gestatten jedoch die Abmeldung durch eine andere Person. Dafür ist das Aufsetzen einer Vollmacht erforderlich, welche diese Person bei der Gemeinde vorlegt.
Welche Unterlagen werden für die Gewerbeabmeldung benötigt?
Wie auch bei der Anmeldung eines Gewerbes, muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden, welches der Gewerbemeldestelle ausgehändigt wird. Außerdem ist eine Identifizierung mit persönlichem Ausweisdokument erforderlich. Dafür kann entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden. Sofern Sie die erforderlichen Dokumente persönlich vorbeibringen oder eine andere Person damit beauftragen, erhalten Sie oder die vertretende Person sofort eine Bestätigung über die Gewerbeabmeldung.
Sofern Sie die Unterlagen postalisch einreichen, müssen Sie eine gewisse Bearbeitungszeit in Kauf nimmt, welche sich primär nach der Auslastung des Gewerbeamtes richtet. Alternativ können Sie die Abmeldung auch elektronisch anzeigen.
Bevor Sie Ihre Unterlagen persönlich abgeben, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob eine Kopie Ihres Gewerbescheins erforderlich ist, welche von einigen Gewerbeämtern zusätzlich verlangt wird. Im Zuge der Abmeldung informiert das Gewerbeamt weitere Ämter und Einrichtungen über Ihre Anzeige. Das betrifft:
- das Finanzamt
- die Berufskammer
- die Berufsgenossenschaft
- die Internationale Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK)
Ihre Versicherungsträger müssen Sie hingegen selbstständig über die Abmeldung Ihres Gewerbes informieren. Sofern Sie dafür eine offizielle, amtliche Abmeldebestätigung benötigen, müssen Sie diese gesondert beantragen, da diese nicht automatisch ausgestellt wird. Dafür fällt eine kleine Gebühr an.
Was ist bei der Gewerbeabmeldung für Freiberufler zu beachten?
Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden, wenden sich Freiberufler lediglich an das Finanzamt. Dort wird das Ende der selbstständigen Tätigkeit formlos angezeigt. Diese Meldung kann schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Steuernummer erfolgen. Nach dieser Meldung sendet das Finanzamt das entsprechende Formular zu, welches es auszufüllen gilt.
In der Regel haben Freiberufler auch die Möglichkeit, dieses Formular auf der Webseite des für sie zuständigen Finanzamtes herunterzuladen, um es auszufüllen und unterschrieben an das Finanzamt zurückzuschicken. Da das Finanzamt die Unterlagen von Selbstständigen bei Unklarheiten gern prüft, sollten Betroffene ihre freiberufliche Tätigkeit nur dann abmelden, wenn sie etwas völlig anderes unternehmen wollen oder definitiv keiner selbstständigen Tätigkeit mehr nachgehen wollen.
Wie wird das Finanzamt von der Gewerbeabmeldung informiert?
Wie bereits erwähnt, wird die Gewerbeabmeldung von Gewerbetreibenden automatisch durch das Gewerbeamt an das Finanzamt übermittelt. Freiberufler wenden sich dagegen selbstständig an das Finanzamt und können dafür auf die Anzeige beim Gewerbeamt verzichten, da dieses ausschließlich für Gewerbetreibende zuständig ist. Entweder das entsprechende Formular zu Gewerbeabmeldung wird schriftlich beim Finanzamt angefordert und auf postalische Weg übersandt oder es steht auf der Webseite des Finanzamtes zum Download zur Verfügung, wo es ausgedruckt und ausgefüllt werden kann.
Welche Kosten entstehen bei der Abmeldung eines Gewerbes?
Hier gibt es keine Pauschalantwort, da sich eine potenziell anfallende Gebühr nach der jeweiligen Gemeinde, beziehungsweise nach dem zuständigen Gewerbeamt richtet. Einige Gewerbeämter verlangen eine Gebühr, andere verzichten darauf. Hier muss direkt beim zuständigen Amt nachgefragt werden.